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OVG Münster hält Bestattungsvorsorge von über 6.000 Euro für geschützt

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Am 27.02.2013 hat das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster bezüglich eines Antrages auf Pflegewohngeld ausgesprochen, dass zusätzlich zu dem geschonten Vermögen von 10.000,00 Euro für Heimbewohner auch noch ein für eine angemessene Bestattungsvorsorge hinterlegter Betrag geschützt ist. Ebenso wie die Vorinstanz wurde die Rechtsprechung bestätigt, dass sich die Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge anhand der vorgesehenen Leistungen und der örtlichen Preise für eine Bestattung beurteilt. Damit hat das Oberverwaltungsgericht ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen bestätigt.

Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge sei zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen hat. Diese Kosten werden als „Grundbetrag“ bezeichnet. Mit diesem werde den örtlichen Besonderheiten sowie den unterschiedlichen Friedhofskosten Rechnung getragen. Dabei sei hinsichtlich der Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung, etc.) in der Regel die Entscheidung des Heimbewohners zugrunde zu legen.

Der sich so ergebende Grundbetrag, der lediglich den einfachsten Standard repräsentiere, sei unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen. Der im vorliegenden Fall von der Heimbewohnerin aufgewandte Vorsorgebetrag in Höhe von 6.068,74 Euro sei mit etwa dem Doppelten der Kosten für eine einfachste Bestattung im Sinne des § 74 SGB XII (dem Grundbetrag) auch noch angemessen.

(Quelle: Beschluss des OVG Münster vom 27.02.2013