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Neue Urteile zur Sicherheit der Bestattungsvorsorge

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Bundesgerichtshof hält angemessene Bestattungsvorsorge für geschützt

Eine kapitalbildende Lebensversicherung in der Regel aber nicht
Der Bundesgerichtshof musste in einem Urteil vom 30.04.2014 entscheiden, ob der berufsmäßige Betreuer seine Vergütung aus der Staatskasse oder aus dem Vermögen des Betreuten erhalten sollte. Nur bei Betreuten ohne ausreichende Mittel muss der Staat die Betreuungskosten übernehmen. Nach § 1836 c Nr. 2 BGB bestimmt sich das einzusetzende Vermögen nach § 90 SGB XII, der Vorschrift, die sonst im Rahmen von Sozialhilfeleistungen bezüglich des einzusetzenden Vermögens maßgeblich ist.

Der Bundesgerichtshof schließt sich der Auffassung des Bundessozialgerichts an, dass die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung und Grabpflege angesparten Beträge durch die Härteregelung des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII geschützt ist. Der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, sei dahin zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben müssten, die sie für eine angemessene Bestattung und Grabpflege zurückgelegt haben.

Allerdings müsse sichergestellt sein, dass das angesparte Vermögen tatsächlich nur für die Bestattung oder Grabpflege verwendet wird. Erst wenn der Betreute die für die Bestattung vorgesehenen Mittel aus seinem übrigen Vermögen ausgeschieden und mit einer entsprechenden Zweckbindung verbindlich festgelegt habe, stelle der Einsatz dieser Mittel für die Betreuervergütung eine unzumutbare Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar.

Als Beispiele für geschützte Vorsorgearten werden vom Bundesgerichtshof genannt:

- die Abtretung eines Guthabens an ein Bestattungsunternehmen
- ein mit Sperrvermerk versehenes Konto
- eine Sterbegeldversicherung
- ein Bestattungsvorsorgevertrag
- ein Grabpflegevertrag

Die bloße Absicht, ein angespartes Guthaben im Todesfall für die Bestattung zu verwenden, reiche jedoch nicht aus. Bezugsberechtigter der im vorliegenden Fall streitigen Kapitallebensversicherung war der Sohn der Verstorbenen, dem keinerlei Verpflichtung zur Nutzung des Versicherungsbetrages für Bestattung oder Grabpflege auferlegt worden sei. Daher sei bei der Versicherung nicht sichergestellt, dass sie nur für die Bestattungskosten eingesetzt würde. Somit ist das entsprechende Guthaben aus Sicht der BGH-Richter nicht geschützt. Dies sei bei kapitalbildenden Lebensversicherungen auch in der Regel nicht der Fall.

(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2014)

Außerdem möchten wir Sie noch auf folgende Urteile zu den Themen Sicherheit der Bestattungsvorsorge und Schonvermögen und Sozialbestattung aufmerksam machen

http://www.aeternitas.de/inhalt/recht/themen/artikel/2014_06_02__16_39_45
http://www.aeternitas.de/inhalt/recht/themen/artikel/2014_06_05__09_58_50