Bestattungshaus Sauerbier

Würdevolle Beerdigungen und einfühlsame Trauerbegleitung

Warnung vor gesetzeswidriger Werbung „Urne zu Hause“

Zurück zur Übersicht

Unser Bundesverband hat in einer Stellungnahme, bezugnehmend auf die Berichterstattung in der Sendung "RTL Extra" folgende Mitteilung veröffentlicht:

Die Äußerungen von Frau Hoerner, wie z.B. „Abschied-Urne zu Hause, im Garten oder wo Sie möchten…Bestattungspflicht legal für 150 Euro umgehen inkl. anonymer Beisetzung! Urne zu Hause kein Problem“ verstoßen gegen geltendes Recht. In Deutschland besteht Beisetzungszwang für die Aschen Verstorbener. Jeder Verstorbene muss im Rahmen einer Erd- oder Feuerbestattung einem individuellen und endgültigen Bestattungsplatz zugeführt und dort bestattet werden (Beisetzungspflicht), und zwar in einem Behältnis, Sarg oder Urne (Behältniszwang), auf einem dafür vorgesehenen und zugelassenem allgemeinen Bestattungsplatz (Friedhofspflicht).

Die Werbung mit der Umgehung des Beisetzungszwangs ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unabhängig davon, ob Aschen tatsächlich zum „Reimport“ ins Ausland verbracht werden. In Deutschland ist es deshalb nicht möglich, die Bestattungspflicht legal zu umgehen. Der Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. hat gegen Frau Ingrid Ch. Hoerner deshalb ein obsiegendes Urteil beim Landgericht Köln (Az.: 84 O 35/09 vom 07.09.2009) erstritten, wonach die genannten Äußerungen von Frau Hoerner im Fall der Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten sanktioniert sind. Das Urteil ist rechtskräftig.

Dennoch verstößt Frau Hoerner beharrlich gegen die gerichtlich festgestellte Verpflichtung. Alle Vollstreckungsversuche blieben aufgrund dessen, dass es Frau Hoerner immer wieder gelingt, sich den Vollstreckungsmaßnahmen zu entziehen, erfolglos. Mittlerweile ermittelt die Staatsanwaltschaft Köln (Az.: 961 JS 107/14) in diesem Zusammenhang gegen Frau Hoerner.

Bestatter, die mit der „Urne zu Hause werben“, können ebenfalls wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Die Nichtbeachtung des Beisetzungszwangs stellen Ordnungswidrigkeiten nach den jeweils geltenden Bestattungsgesetzen oder Bestattungsverordnungen dar. Dabei verhalten sich sowohl der Bestatter, der bei der Umgehung der Pflichten mitwirkt, wie auch der bestattungspflichtige Angehörige ordnungswidrig.