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Keine Umbettung wegen Einsamkeit in letzter Ruhestätte

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Keine Umbettung wegen Einsamkeit in letzter Ruhestätte
OVG Niedersachsen weist Klage des Sohnes eines Verstorbenen ab | 09.12.2015 | 0 Kommentare |

Nach einem Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg reicht der Wunsch, nicht alleine bestattet zu sein, nicht für die Genehmigung einer Umbettung der sterblichen Überreste aus. Im zugrundeliegenden Fall wollte der Sohn eines Verstorbenen dessen Umbettung erreichen, da der Tote entgegen seiner Vorstellung dort „auf alle Zeiten“ alleine, getrennt von seiner Familie läge.

Der Verstorbene hatte sich in einer Wahlgrabstätte beisetzen lassen. Dabei war er davon ausgegangen, dass seine Frau ihm eines Tages dorthin folgen würde. Infolge der zerrütteten Beziehung entschied sich die Witwe jedoch kurz nach dem Tod des Ehemanns für einen anderen Bestattungsort. Vor diesem Hintergrund begehrte der Sohn eine Umbettung der sterblichen Überreste seines Vaters in eine Familiengrabstätte, in der unter anderem seine frühere, geschiedene Frau bestattet worden war.

Dies lehnte das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen nun in letzter Instanz ab und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stade aus August 2015.

Als Begründung führten die Richter aus, dass ein wichtiger Grund, der eine Umbettung begründe, nur dann vorliege, wenn das ihn tragende Interesse den Schutz der Totenruhe überwiege. Dies könne angesichts der verfassungsrechtlichen Verortung des Schutzes der Totenruhe nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahre und seinem Willen besser Rechnung trage. Dies sei zum Beispiel dann anzunehmen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt habe oder zumindest Tatsachen und Umstände gegeben seien, aus denen ein dahingehender Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden könne, oder wenn der Ehepartner des Verstorbenen wünscht, in der gleichen Grabstelle beigesetzt zu werden und dieser Wunsch nur durch eine Umbettung des Verstorbenen realisiert werden kann. Hieran gemessen liege hier kein Ausnahmefall vor, in dem der Schutz der Totenruhe zur Wahrung der Würde und Durchsetzung des Willens des Verstorbenen zurückzutreten habe.

Wahrscheinlich hätte der Verstorbene zwar seinen gewünschten Bestattungsort noch einmal überdacht, hätte er von dem Sinneswandel seiner Ehefrau erfahren. Es fehle aber an Tatsachen und Umständen, aus denen ein Wille des Verstorbenen, nun in eben der Familiengrabstätte neben seiner Tochter, seiner geschiedenen Ehefrau und deren Eltern und Großeltern bestattet werden zu wollen, mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden könne.

Jedenfalls könne nur aus einem Wunsch des Verstorbenen, nicht ewig allein in einer Grabstätte bestattet zu sein, noch nicht darauf geschlossen werden, dass er in der vom Kläger angeführten Familiengrabstätte bestattet werden wollte. In dieser liege zwar bereits seine verstorbene Tochter, aber eben auch seine geschiedene Ehefrau und deren Eltern und Großeltern. Im Übrigen sei die Bestattung in dieser Familiengrabstätte auch nicht ersichtlich die einzige Möglichkeit, neben oder bei Familienangehörigen die letzte Ruhe zu finden. Denn die Eltern und Großeltern seien nur circa zehn km entfernt beigesetzt und es seien keine Gründe ersichtlich, dass sich der Verstorbene nicht auch für eine Bestattung auf oder in der Nähe dieser Grabstätte hätte entscheiden können.

(Quelle: Beschluss des Oberverwaltungsgericht Niedersachsen vom 30.11.2015)