Bestattungshaus Sauerbier

Würdevolle Beerdigungen und einfühlsame Trauerbegleitung

Umbettung nur aus wichtigen Gründen

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Verwaltungsgericht Minden bestätigt konservative Rechtsprechung | 19.11.2015 | 1 Kommentar |

Das Verwaltungsgericht Minden hat die Umbettung eines Verstorbenen verweigert, da keine ausreichend wichtigen Gründe bestünden. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Ehefrau des Verstorbenen ihren Mann in einem Urnenrasengrab beisetzen lassen. Im Nachhinein erfuhren Tochter und Ehefrau, dass auch eine Beisetzung im vorhandenen Familiengrab möglich gewesen wäre, und wünschten eine Umbettung der Urne dorthin. Sie argumentierten, dass der Verstorbene, hätte er von dem nutzbaren Platz im Familiengrab gewusst, sicherlich dort hätte beigesetzt werden wollen. Außerdem wäre die jetzige Grabstelle schlecht zu erreichen. Das Grabfeld sowie die zugehörige Ablagestelle für Blumen würden überdies häufig ungepflegt wirken. Die Tochter (Klägerin) verfolgte ihren Umbettungsantrag mit Zustimmung der Mutter weiter, was zu dem zugrundeliegenden Gerichtsverfahren gegen die Friedhofsträgerin (Beklagte) führte.

Das Verwaltungsgericht Minden bestätigte die Ablehnung des Umbettungsantrages:
Der Anspruch ergebe sich nicht aus dem mit höherrangigem Recht in Einklang stehenden § 10 Abs. 3 Satz 2 der Mindener Friedhofssatzung als einzig in Betracht kommender Anspruchsgrundlage. Danach könne die Zustimmung zu einer Umbettung aus einer Urnenwahlgrabstätte nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein derart wichtiger Grund sei hier nicht gegeben. Ein solcher liege vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiege. Die unantastbare Würde des Menschen wirke über dessen Tod hinaus und gebiete neben einer würdigen Bestattungen den Schutz der Totenruhe. Dieser Schutz genieße nicht nur höchsten Verfassungsrang, sondern entspreche darüber hinaus allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden und den Interessen des öffentlichen Gesundheitsschutzes. Aufgrund dieses grundsätzlichen Rangverhältnisses zwischen dem Schutz der Totenruhe und dem dahinter zurücktretenden Recht zur Totenfürsorge könne die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen beansprucht werden. Sie liegen vor, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahre und seinem Willen besser Rechnung trage.

Dies wäre in drei Fallgruppen anzunehmen:
1) Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt habe,
2) wenn Tatsachen und Umstände gegeben seien, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden könne und
3) im Einzelfall, wenn das Recht auf Totenfürsorge (insbesondere Grabpflegemaßnahmen/-besuche) in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht würden.

Ein ausdrücklicher Wunsch des Verstorbenen lag im hier geschilderten Fall nicht vor. Die Behauptung der Klägerin, dass der Verstorbene bei Kenntnis der Beisetzungsmöglichkeit im Familiengrab diese gewählt haben würde, wurde nicht als ausreichend angesehen, um den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen mit "hinreichender Sicherheit" folgern zu können.

Auch sei die Totenfürsorge nicht erheblich erschwert: Die beklagte Friedhofsverwaltung habe darauf hingewiesen, dass das Gemeinschaftsgrabfeld, in dem das Urnenwahlgrab liege, dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Niederlegen von Blumen- und Grabschmuck nur an dafür vorgesehenen Ablagestellen zulässig ist. Der Weg zu diesen Ablagestellen sei mittlerweile derart verbreitert worden, dass auch gehbehinderte, ältere Menschen mit Rollatoren die Ablagestelle problemlos erreichen könnten. Auch der Umstand, dass ein Besuch der Grabstätte nur über das Betreten der Rasenfläche möglich ist, sei der Klägerin bekannt gewesen.

Damit bestünde kein wichtiger Grund für die Umbettung.

(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.09.2015)