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Amt darf bei Sozialbestattungen auch Bedürftigkeit der Ehegatten prüfen

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Landessozialgericht: Finanzen des Partners des Antragstellers müssen offengelegt werden.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der für die Bestattung seines Bruders die Übernahme der Kosten beim Sozialamt (nach § 74 SGB XII) beantragt hatte. Die Stuttgarter Richter folgten der Argumentation des Sozialhilfeträgers, der darauf verwies, dass dem Antragsteller die Tragung der Kosten aus Nachlass und eigenem Vermögen zumutbar bzw. die Unzumutbarkeit nicht nachgewiesen sei. Unter anderem seien keine Angaben über das Einkommen und damit die Bedürftigkeit der Ehefrau gemacht worden, was jedoch nach Ansicht des Amtes Voraussetzung gewesen wäre. Der Antragsteller (im folgenden Kläger) erhob gegen die Ablehnung zunächst erfolglos Klage beim Sozialgericht Heilbronn und verlor den Prozess nun auch in der Berufung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Im Einzelnen urteilten die Richter folgendermaßen: Die Berufung wurde schon als unzulässig verworfen, da der Kläger diese verspätet eingelegt hatte. Dennoch befasste sich das Gericht auch noch in der Sache mit der Berufung. Der Kläger habe nach wie vor nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass ihm die Aufbringung der Mittel aus seinem Einkommen und Vermögen sowie demjenigen seiner Ehefrau unzumutbar sei (§§ 2, 19 Abs. 3 SGB XII). Er habe sich nicht dazu erklärt, über welche Vermögenswerte er im maßgeblichen Zeitraum verfügt hat, obwohl insbesondere Hinweise auf Grundeigentum, ein Kraftfahrzeug und Geschäfts- oder Gesellschaftsanteile bestünden. Auch unklare Aufenthaltsverhältnisse mit Haupt- und Nebenwohnsitz sowie die nach seinen Angaben erfolgte Übernahme der Wohnung seines Bruders sprächen für Einkommens- und Vermögensressourcen, die bisher nicht offengelegt worden seien. Schließlich sei auch eine Einkommensberechnung nach der maßgeblichen Vorschrift des § 85 SGB XII schon deshalb nicht möglich, weil das Einkommen der Ehefrau des Klägers und die Aufwendungen für die Unterkunft unbekannt seien.

Kritik:
Auch wenn dieser Punkt für die Entscheidung nicht tragend war, hat das Landessozialgericht die Streitfrage aufgegriffen, ob auch das Einkommen des Ehegatten des Kostentragungspflichtigen bei der Zumutbarkeitsprüfung mit zu berücksichtigen ist. Im amtlichen Leitsatz des Urteils wurde dies bejaht. Würde man dieser Rechtsansicht folgen, müsste dies wohl nach § 20 SGB XII auch für die Personen gelten, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit dem Kostentragungspflichtigen leben. Nach Meinung von Aeternitas ist dies jedoch abzulehnen, denn die Kostentragungspflicht trifft nur den jeweils Verpflichteten und nicht ein weiteres Mitglied der Einstandsgemeinschaft. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich insbesondere daraus, dass im Rahmen vom § 74 SGB XII nicht nur wirtschaftliche, sondern eben auch persönliche Gründe gegen eine Zumutbarkeit sprechen können: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis war, desto höher ist regelmäßig der zumutbare Einkommens- und Vermögenseinsatz. Schwiegersohn und Schwiegertochter der Verstorbenen bzw. die Lebensgefährten der Kinder sind mit dem Verstorbenen aber überhaupt nicht verwandt und würden bei einer Anrechnung ihres Einkommens/Vermögens dann entgegen dieser zu berücksichtigenden Wertung im Ergebnis in die Haftung genommen. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundessozialgericht sich dieser Auffassung doch noch –- entgegen eigener Andeutung - anschließen wird.

(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.02.2016)