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Friedhofssatzung darf das älteste Kind als "Graberben" benennen

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Oberverwaltungsgericht NRW gibt Friedhofsverwaltung Recht
In einem aktuellen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster dem Sohn eines Verstorbenen die Einräumung eines Grabnutzungsrechts versagt. Die ältere Tochter des Verstorbenen hatte das Nutzungsrecht nach Ansicht der Richter von der Friedhofsverwaltung aufgrund der Friedhofssatzung zu Recht alleine zugesprochen bekommen.

Der Vater hatte vor seinem Tod ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstelle inne, das als Familiengrab genutzt wurde. Nach der vor Ort geltenden Friedhofssatzung erhält das älteste Kind das Grabnutzungsrecht, wenn zu Lebzeiten kein Nachfolger festgelegt wurde – in diesem Fall die Tochter. Der Sohn, das einzige weitere Kind des Verstorbenen, hatte zunächst außergerichtlich, dann vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und nun im Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seinen (vermeintlichen) Anspruch auf Einräumung eines anteiligen Grabnutzungsrechts weiter verfolgt. Das Gericht bestätigte jedoch die Entscheidung der ersten Instanz und lehnte eine Berufungszulassung ab, da die Satzungsregelung mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem folgendermaßen:

Die Friedhofsträger dürften den Übergang der Grabnutzungsrechte abweichend von der Erbfolge regeln. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Grabnutzungsrecht unter den Eigentumsschutz des Art. 14 GG fiele, so wäre das Nutzungsrecht aber von vornherein mit der Beschränkung erworben worden, dass es mangels anderweitiger Bestimmung im Todesfall auf das älteste Kind übergehe.

Auch sei keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG anzunehmen, denn die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt:
Der Übergang des Grabnutzungsrechts auf nur einen einzelnen Rechtsnachfolger gewährleistet eine eindeutige Zuordnung für den Friedhofsträger insbesondere auch bei einer großen Anzahl gleichrangiger Hinterbliebener. Die Regelung vermeide, dass Streit zwischen den Hinterbliebenen entstehe und ermögliche der Friedhofsverwaltung zügige Entscheidungen.

Hinweis:
Den meisten Bürgern ist nicht bewusst, dass von der Erbfolge nicht auch "automatisch" das Grabnutzungsrecht mit umfasst ist. Wer ein Interesse daran hat, dass sich später eine bestimmte Person um die Grabpflege kümmert, sollte dies mit der betroffenen Person und der Friedhofsverwaltung frühzeitig klären.

(Quelle: Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 28.10.2016, Az.: 19 A 2345/15 )