Bestattungshaus Sauerbier

Würdevolle Beerdigungen und einfühlsame Trauerbegleitung

Landgericht Stade verbietet Werbung mit Bestatter-Logo auf Grabkreuzen

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Werbungsverbot auf Friedhöfen schützt den Verbraucher

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Stade einem Bestatter verboten, mit seinem Logo versehene Grabkreuze auf Friedhöfen aufzustellen. Ein Konkurrent hatte ihn auf Unterlassung verklagt.

Der beklagte Bestatter verkaufte seinen Kunden Grabkreuze, die über dem Querbalken mit seinem Logo versehen waren. Diese Holzkreuze wurden nach erfolgter Bestattung meist für mehrere Monate auf den jeweiligen Gräbern aufgestellt. Nach erfolgloser Abmahnung, dies zu unterlassen, hatte ein Konkurrent den Bestatter verklagt. Das Landgericht Stade gab dem Kläger Recht und begründete sein Urteil wie folgt:

Das in der örtlichen Friedhofssatzung enthaltene uneingeschränkte Werbeverbot diene den Friedhofsbesuchern (Verbrauchern), auf dem Friedhof als einem Ort der Trauer und des Gedenkens an Verstorbene von Werbung verschont zu werden. Der vorliegende Verstoß gegen die Satzungsvorschrift sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Die Holzkreuze mit dem Firmenlogo des Beklagten würden auf den Friedhöfen vielfach - zum Teil sogar für Jahre - aufgestellt. Aufgrund der Platzierung des Logos könnten sich Hinterbliebene und sonstige Besucher der grafischen Darstellung nicht entziehen. Die Art der Werbung könne wegen der subtilen Art den einzelnen Verbraucher dazu veranlassen, später einmal dem Beklagten einen Bestattungsauftrag zu erteilen.

Laut Gericht könne das Aufstellen solcher Grabkreuze dem Beklagten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Konkurrenten verschaffen, die sich an das Werbeverbot hielten.

(Quelle: Urteil des Landgerichts Stade vom 10.11.2016, Aktenzeichen 8 O 100/16)