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Urnen dürfen beim Umzug nicht mit

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VG Ansbach: Totenruhe steht Umbettung entgegen

Ansbach hat die Klage einer Tochter auf die Genehmigung einer Umbettung der Asche ihrer Mutter abgelehnt. Die Tochter (Klägerin) war aus Ansbach nach Thüringen umgezogen und wollte die sterblichen Überreste mit in ihre neue Heimat nehmen, um dort das Grab pflegen zu können.

Das Verwaltungsgericht begründete die Ablehnung wie folgt:
Geriete wie im vorliegenden Fall der Grundsatz der Totenruhe in Konflikt mit dem Totenfürsorgerecht, so genieße der Schutz der Totenruhe regelmäßig Vorrang. Vor Ablauf der Ruhefrist könne daher nur aus ganz besonderen Gründen die Umbettung beansprucht werden.

Dies wäre in drei Fallgruppen anzunehmen:
1) Wenn die Verstorbene Person zu Lebzeiten ihr ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt habe,
2) wenn Tatsachen und Umstände gegeben seien, aus denen der diesbezügliche Wille der Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden könne und
3) im Einzelfall, wenn das Recht auf Totenfürsorge (insbesondere Grabpflegemaßnahmen/-besuche) in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht würden.

Ein ausdrücklich geäußerter Wunsch der Verstorbenen lag im hier geschilderten Fall nicht vor.

Der mutmaßliche Wille der Verstorbenen habe aus den Darstellungen der Klägerin ebenfalls nicht mit "hinreichender Sicherheit" gefolgert werden können. Dass die Mutter immer wieder geäußert habe, im Falle eines Umzuges in ihre alte Heimat nach Thüringen mitgenommen werden zu wollen, genüge nicht. Denn daraus folge nicht, dass die Verstorbene auch nach ihrem Ableben die Nähe zu ihren Angehörigen unbedingt gewünscht und deshalb gewollt hätte, dass ihre Urne unter Störung ihrer Totenruhe umgebettet würde. Ebenso gut könne die Bitte der Verstorbenen als Wunsch dahingehend verstanden werden, ihre Angehörigen sollten sie (lediglich) zu Lebzeiten bei einem etwaigen Umzug mitnehmen.

Desweiteren sei die Totenfürsorge auch nicht unzumutbar erschwert:
Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie nicht mehr in der Lage wäre, eine Reise von wenigen Stunden Dauer (270 km) zu bewältigen. Selbst wenn es ihr nicht mehr möglich wäre, alleine nach Thüringen zum Urnengrab ihrer verstorbenen Mutter zu reisen, sei ihr zumutbar, den Grabbesuch in Begleitung z. B. ihres Sohnes durchzuführen. Entsprechendes gelte für die Grabpflege, wobei sich die Klägerin hierfür zusätzlich der (Mit-)Hilfe Dritter (etwa einer Friedhofsgärtnerei) bedienen könne. Der verständliche und durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz(allgemeine Handlungsfreiheit) geschützte Wunsch der Klägerin, das Grab ihrer Mutter selbst pflegen und möglichst oft besuchen zu können, müsse daher gegenüber der Totenruhe der Verstorbenen aus Art. 1 Abs. 1 (Unantastbarkeit der Menschenwürde) Grundgesetz zurückstehen.

Kritik von Aeternitas: Die Entscheidung bestätigt die konservative Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte. Die Bedürfnisse der Hinterbliebenen werden dabei regelmäßig zu wenig berücksichtigt. Aeternitas tritt schon lange für die Erleichterung von Umbettungen ein. So hat der Verein mit der Studie "Liberalisierung der Umbettungspraxis" bereits vor Jahren Stellung bezogen. Glücklicherweise gibt es heute auch Friedhofsverwaltungen, die bürgerfreundlich handeln und Umbettungen, insbesondere von Urnen, einfacher zulassen.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 03.08.2016; Pressemitteilung des VG Ansbach vom 25.08.2016)