Bestattungshaus Sauerbier

Würdevolle Beerdigungen und einfühlsame Trauerbegleitung

Friedhofsträger dürfen nur Antragsteller selbst mit Gebühren belasten

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VG Saarlouis: Eine Erben belastende Satzungsregelung ist nichtig

Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil einen Friedhofsgebührenbescheid aufgehoben. In letzterem hatte die beklagte Friedhofsverwaltung die beiden Kinder als Erben ihrer verstorbenen Mutter zur Tragung der Friedhofsgebühren für deren Beisetzung verpflichtet. Nur der Ehemann der Verstorbenen hatte jedoch die Bestattung auf dem Friedhof der Beklagten veranlasst.

Grundlage des Gebührenbescheides war eine Regelung der Friedhofsgebührensatzung, in der Erben als Gebührenschuldner bezeichnet werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist diese Regelung nichtig. Es handele sich bei den streitigen Friedhofsgebühren um Benutzungsgebühren, die nach dem Kommunalabgabengesetz des Saarlandes nur für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden dürften. Zur Gebührenzahlung sei daher nur derjenige verpflichtet, der die Bestattung selbst oder über einen Beauftragten veranlasst habe. Infolgedessen sei die Satzungsregelung nichtig. Die Erben dürften, da sie die Bestattung nicht beantragt hätten, nicht in Anspruch genommen werden.

Daran ändere auch die Annahme des Gerichts nichts, dass sie als nächste Angehörige gleichzeitig bestattungspflichtig gewesen wären. Bestattungspflicht und Friedhofszwang würden sich schließlich nicht von selbst vollziehen und könnten per se kein Gebühren auslösendes Nutzungsverhältnis begründen.

Ebenso wenig könne ein eventueller Anspruch aus § 1968 BGB, der eine Rechtsgrundlage zur Erstattung von Bestattungskosten gegenüber den Erben darstellt, den Bescheid rechtfertigen. Denn ein solcher Anspruch, sofern er denn bestünde, müsse vom Friedhofsträger im Wege der Zivilklage und nicht mit einem Gebührenbescheid geltend gemacht werden.

Hinzu käme, dass die einschlägige Friedhofsgebührensatzung den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebührenpflicht nicht bestimme. Das Kommunalabgabengesetz schreibe in Paragraph 2 Absatz 1 insoweit vor, dass kommunale Abgaben grundsätzlich nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfe, die eine Regelung zur Fälligkeit enthalte. Auch aus diesem Grunde sei der Gebührenbescheid aufzuheben.

(Quelle: Urteil des VG Saarlouis vom 23.05.2016, AZ.: 3 K 958/15)