Bestattungshaus Sauerbier

Würdevolle Beerdigungen und einfühlsame Trauerbegleitung

Tochter kann Willen der Verstorbenen nicht durchsetzen

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Nur der Totensorgeberechtigte darf den Bestattungsort bestimmen

In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hat das Landgericht Nürnberg-Fürth der Tochter einer Verstorbenen Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht verweigert. Die Antragstellerin könne nach Ansicht der Richter die angestrebte Umbettung nicht durchsetzen. Zwar sei der Wille der verstorbenen Mutter bezüglich des Bestattungsortes von ihrem Sohn, der die Bestattung beauftragt hatte, missachtet worden. Die Verstorbene habe aber zum Ausdruck gebracht, dass die Tochter keinen Einfluss auf ihre Bestattung haben solle. Das zeige sich unter anderem an der Enterbung der Tochter und dem ausdrücklichem Verbot der Teilnahme an ihrer Bestattung

Im zugrundeliegenden Fall hatten Mutter und Tochter seit Jahren keinen Kontakt mehr. In ihrem Testament hatte die Verstorbene ihr einziges weiteres Kind, ihren Sohn, zum Alleinerben eingesetzt und der Tochter nach dem Wortlaut den Pflichtteil entzogen. Überdies ordnete sie an, dass die Tochter nicht über ihren Tod informiert werden und nicht an der Beerdigung teilnehmen sollte.

Unstreitig steht das Recht zur Totenfürsorge - also das Recht über Art und Ort der Bestattung zu bestimmen - in erster Linie denjenigen zu, die die Verstorbene mit den Angelegenheiten der Bestattung betraut. Dies kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten geschehen. Vorliegend schloss das Landgericht aus den Umständen, dass das Totensorgerecht alleine dem Sohn übertragen wurde.

Die Erblasserin hatte in ihrer letztwilligen Verfügung ihre Beisetzung in der Grabstätte ihrer Eltern gewünscht. Der Sohn ließ die Verstorbene Mutter jedoch nicht in diesem Familiengrab beisetzen, sondern in seiner Nähe. Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall war nun, ob der Schwester noch eine Art "Überwachungszuständigkeit" verbleiben sollte, um den missachteten Willen der Mutter durchsetzen zu können.

Für eine solche dem eigentlichen Totensorgerecht nachgeordneten Überwachungszuständigkeit naher Angehöriger bestehe laut Gericht regelmäßig kein Bedürfnis, so dass ein entsprechender (mutmaßlicher) Wille der Verstorbenen nicht unterstellt werden könne. Meist werde der Verstorbene eine Person auswählen, bei der er aufgrund des persönlichen Verhältnisses davon ausgehe, dass sie seine Wünsche befolge. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, gehe der Verstorbene davon aus, dass die gewählte Person die den Wünschen am nächsten kommenden Maßnahmen treffe.

Der Verstorbene könne statt einer aber auch mehrere Personen mit der Totenfürsorge betrauen, die sich gegebenenfalls gegenseitig kontrollieren könnten. Insoweit könnte auch eine Person zum Handeln, die andere zum Kontrollieren beauftragt werden. Denkbar wäre auch, die Erbeinsetzung o.Ä. an die Umsetzung entsprechender Wünsche zu koppeln und so ein unerwünschtes Agieren zu sanktionieren.

Von solchen Anordnungen habe die Verstorbene jedoch abgesehen und damit letztlich in Kauf genommen, dass der Beklagte entgegen ihren geäußerten Vorstellungen handeln könne. Dies möge zwar einen Vertrauensbruch bedeuten, wenn keine triftigen Gründe vorlägen. Dies rechtfertige aber nicht, anderen Personen generell ein nachrangiges Mit-Fürsorgerecht einzuräumen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass für einen Verstorbenen zwar einerseits die konkret geäußerten Vorstellungen über Art und Ort der Bestattung ein hohes Gewicht besäßen, anderseits der Verstorbene aber auch Streit unter den Angehörigen in der ohnehin emotional angespannten Zeit zwischen Tod und Bestattung und in der Folgezeit noch weniger wünsche. Insoweit liege es fern, dass ein Erblasser einer nicht totenfürsorgeberechtigten Person explizit eine Befugnis einräumen wollte, um den von ihm Ausgewählten notfalls mit gerichtlicher Hilfe zur Umsetzung des von ihm Gewollten zu zwingen.

Die Erblasserin habe damals, als sie die Anordnungen traf, umfassend ausschließen wollen, dass die Klägerin in irgendeiner Weise ihr Leben oder Andenken bestimmen könne. Diesem Willen stünde entgegen, wenn die Klägerin nun unter Berufung auf ihre Abstammung in der Lage wäre, mit gerichtlicher Hilfe ihrem Bruder (dem Beklagten) Vorgaben zu machen.

(Quelle: Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 19.06.2018, Az.: 6 O 1949/18)