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Tochter muss Bestattung des Vaters trotz Missbrauchs bezahlen

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Das Oberverwaltungsgericht Sachsen hat im Oktober dieses Jahres einen Antrag auf Berufungszulassung zurückgewiesen, mit dem sich eine Tochter gegen die Übernahme der Bestattungskosten für ihren Vater gewandt hatte. Als Begründung, dass ihr dies nicht zuzumuten sei, hatte sie einen sexuellen Missbrauch durch den Vater genannt. Die Richter urteilten jedoch, dass ein solches Vergehen des Vaters (ob nun mutmaßlich oder nachgewiesen) nicht von der Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten entbinde. Fragen der Zumutbarkeit würden bei der Kostentragungspflicht der nächsten Angehörigen nach sächsischem Recht nicht berücksichtigt. Es bestünden somit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, das den vorherigen Kostenbescheid des Ordnungsamts bestätigt hatte. Letzteres hatte die Bestattung des Vaters veranlasst und die Kosten bei der Tochter geltend gemacht.

Anders als bei der Unterhaltspflicht, die in Fällen grober Unbilligkeit wegfallen kann, lasse sich der vorliegende Beschluss laut Oberverwaltungsgericht mit dem Zweck der Gefahrenabwehr rechtfertigen: Es solle eine zügige Bestattung gewährleistet werden, sodass objektive Maßstäbe entscheidend sein müssen, die leichter zu ermitteln sind. Es stehe dem Gesetzeszweck entgegen, Zumutbarkeitsgesichtspunkte in die Prüfung der Bestattungspflicht einzubeziehen, da dabei regelmäßig zeitlich lang zurückliegende Sachverhalte eine Rolle spielen würden, die oft nur mit erheblichem zeitlichem Aufwand aufzuklären wären. Subjektive, die Zumutbarkeit der Kostentragung betreffende Gesichtspunkte seien alleine nach § 74 SGB XII ("Sozialbestattung") geltend zu machen. Danach stehe dem Kostentragungspflichtigen im Falle der Unzumutbarkeit auch bei finanzieller Leistungsfähigkeit ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt zu. Da dies möglich wäre, wäre die bestattungsrechtliche Regelung des Landes auch nicht unverhältnismäßig.

Kritik Aeternitas:
Das Gericht vermischt in seinem Beschluss die Begriffe der Bestattungspflicht und der Bestattungskostentragungspflicht. Nur bezogen auf die Bestattungspflicht ist das Argument überzeugend, dass sie der Gefahrenabwehr dient und die Pflichtigen schnell ermittelt werden müssen, damit der Verstorbene bald bestattet wird. Bei der Durchsetzung der Kostentragungspflicht hingegen bestünde genügend Zeit, um auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. So lässt zum Beispiel das Oberverwaltungsgericht in Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 18.03.2014, Az.: 1 L 120/12) die Bestattungskostentragungspflicht eines Angehörigen in extremen Ausnahmefällen entfallen. Einen solchen hatte das Gericht bei Gewalt durch den Verstorbenen Vater angenommen, aufgrund derer das Kind aus der Familie herausgenommen worden war.

In diesem Themenbereich gilt es also besonders auf die (höchstrichterliche) Rechtsprechung im jeweiligen Bundesland zu achten.

(Quelle Aternitas: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen vom 02.10.2019, Az.: 4 A 10/19)