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VG Münster Bestattungsvorsorge - ohne Grabpflege - von 10.500 Euro sind angemessen

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Pflegewohngeld ist trotz vorhandenem Vorsorgevermögen zu zahlen

Das Verwaltungsgericht Münster hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine klagende Pflegeheimbewohnerin von der zuständigen beklagten Behörde Pflegewohngeld erhält. Dazu musste die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erst ihre Bestattungsvorsorge in Höhe von rund 10.500 Euro auflösen. Diese sei laut Gericht angemessen und daher zu verschonen, die Verwertung wäre eine unzumutbare Härte.

Die in der Kostenaufstellung des Vorsorgevertrages zwischen der Klägerin und einem Bestatter aufgeführten einzelnen Leistungen entsprächen ihren Gestaltungswünschen und seien auch nicht unüblich für eine Erdbestattung. Der Gesamtbetrag der Bestattungskosten - ohne Grabpflege - in Höhe von 9.541,31 Euro halte sich im zulässigen Rahmen: Dabei berücksichtigte das Gericht, dass die Gesamtkosten einer Erdbestattung laut Stiftung Warentest im Jahr 2013 zwischen 4.287,00 Euro für eine durchschnittliche einfache Erdbestattung und 12.152,00 Euro für eine durchschnittliche gehobene Erdbestattung lagen.

An der Bewertung als angemessen ändere sich auch nichts dadurch, dass für die Klägerin ein über die veranschlagten Bestattungskosten hinausgehender Betrag hinterlegt worden sei, sodass insgesamt 10.500 Euro für die Bestattung zur Verfügung standen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es im Rahmen einer Bestattungsvorsorge zulässig sei, für zukünftige Kostensteigerungen einen den Kostenvoranschlag des Vertragsbestatters überschießenden Betrag vorzusehen.

Auch dass die Antragstellerin eher über ein geringeres Einkommen verfügte, rechtfertige es nicht, nur einen geringeren Vorsorgebetrag als angemessen anzusehen. Die Anerkennung als Schonvermögen im Sinne der Härteregelungen beruhe auf dem Gedanken der Selbstbestimmung und Menschenwürde für die Zeit nach dem Ableben. Daher könnten die konkreten finanziellen Lebensumstände der Betroffenen nicht dazu führen, die Gestaltungswünsche und Kosten für ihre Bestattung - etwa bis auf Sozialhilfeniveau - einzuschränken. Die Grenze des Angemessenen sei erst dann überschritten, wenn sich die konkreten Gestaltungswünsche und deren Kosten im Einzelfall als völlig überzogen oder luxuriös erwiesen oder Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass vorhandenes Vermögen zielgerichtet allein deshalb für die Bestattungsvorsorge verwendet wurde, um Sozialleistungsansprüche zu erwerben.

Neben dem allgemeinen Freibetrag in Höhe von 10.000 Euro beim Antrag auf Pflegewohngeld waren also noch weitere 10.500 Euro für die Bestattungsvorsorge zu verschonen. Durch das im Übrigen geringer wertige Vermögen der Klägerin wurde der Freibetrag nicht überschritten und damit musste die Beklagte Pflegewohngeld zahlen.

(Quelle: Aeternitas e.V, Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 21.12.2018, Az.: 6 K 4230/17)