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Keine Sozialhilfe bei Bestattung einer Fehlgeburt - Information und Kommentar zur Kostenübernahme von Bestattungskosten bei Fehlgeburten

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Eltern haben nach einer Fehlgeburt keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln, da sie – anders als der Krankenhausträger – nicht zur Bestattung verpflichtet sind.
Essen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 14.10.2019 entschieden (Az. L 20 SO 219/16).
Die Kläger begehrten von der beklagten Kommune die Übernahme von Kosten i.H.v. 1.567,00 Euro, die ihnen anlässlich der Bestattung ihres als Fehlgeburt in der 21. Schwangerschaftswoche entbundenen Kindes entstanden waren. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Kläger seien rechtlich nicht verpflichtet gewesen, die Bestattung durchzuführen und deren Kosten zu tragen, weil es sich um eine Fehlgeburt gehandelt habe. Das Sozialgericht Düsseldorf widersprach dem und verurteilte die Beklagte zur teilweisen Erstattung der Kosten. Wenn Eltern von ihrem Wahlrecht auf Bestattung einer Fehlgeburt Gebrauch machten, resultiere daraus auch die Verpflichtung, die Bestattung durchzuführen.
Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung war nun erfolgreich. Das LSG hat sich ihrer Rechtsauffassung angeschlossen.
Anspruchsgrundlage könne nur § 74 SGB XII sein. Danach würden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, die Kosten zu tragen. Im Fall der Kläger fehle es bereits an der erforderlichen Verpflichtung.
Sie ergebe sich nicht aus erb- oder unterhaltsrechtlichen Bestattungspflichten, denn als Fehlgeburt habe die Tochter der Kläger nach § 1 BGB nie Rechtsfähigkeit erlangt. Auch eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht bestehe nicht. Nach dem nordrhein-westfälischen Bestattungsgesetz seien Fehlgeburten auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünsche. Unabhängig von diesem Wahlrecht treffe sie allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers keine Bestattungspflicht,
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sondern ausdrücklich nur die Einrichtung, in der die Geburt erfolgt sei. Demnach sei grundsätzlich allein das entbindende Krankenhaus zur Bestattung unter würdigen Bedingungen verpflichtet.
Das LSG hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen und die Revision zugelassen.
© Der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, 2020
Kommentar:
Dieses Urteil ist sicherlich auf alle Bundesländer übertragbar – zumal wir ja in den meisten Bundesländern gar keine Bestattungspflicht für Fehlgeburten haben.
Es ist also wichtig, dies in den Beratungsgesprächen den Familien deutlich zu machen, dass in dem Fall der individuellen Bestattung keine „Bestattungskostenbeihilfe“ nach §74 SGB XII zu erwarten ist.
Aus meiner Erfahrung macht es Sinn, bei der zuständigen Kommune jeweils im Einzelfall anzufragen, ob eine Kostenerstattung möglich ist. Allerdings werden sich in der Zukunft vermutlich erst einmal alle Kostenträger auf dieses Urteil berufen.
Wir sollten alle gemeinsam dafür eintreten, dass die Kinder, die jetzt als Fehlgeburten nicht beurkundungspflichtig sind und somit nicht die im Text angesprochene Rechtsfähigkeit nach §1 BGB erlangen, auch als Personen anerkannt und beurkundet werden. Nur so können wir letztendlich den Belangen der Familien Rechnung tragen. Denn im Grunde spiegelt die jetzige Gesetzeslage genau das wider, was die Familien im Alltäglichen erleben – Ihre Kinder erfahren keinerlei gesellschaftliche Anerkennung – zumal in der allgemeinen Bevölkerung die Bezeichnung Fehlgeburt nur mit den ersten drei Schwangerschaftsmonaten assoziiert wird. Fehlgeburten sind aber alle Kinder unter 500g bzw. bis zur 24. Schwangerschaftswoche (§31, 2 PStV). Wir erleben in unserem Begleitungsalltag immer wieder, dass es für die Familien von größter Bedeutung – ganz besonders im Rahmen einer guten Aufarbeitung - ist, ihre Kinder selbst zu bestatten – unabhängig von der Schwangerschaftswoche und der Beurkundungspflicht. Unsere Erfahrung zeigt aber auch, dass eben auch die – nicht vorhandenen – finanziellen Möglichkeiten der Familien, dieses oft nicht möglich machen.
Im Grunde sollte in diesem Zusammenhang weiter mehr über kostengünstige Bestattungsmöglichkeiten für betroffene Familien nachgedacht werden. Dazu gehört auch, dass es in allen Kommunen Gemeinschaftsfelder geben sollte, auf denen eine individuelle Bestattung möglich ist. Viele Kommunen stellen dies schon heute vorbildlich dar.
Es gibt somit viele Ansatzpunkte, über die wir gemeinschaftlich beraten sollten – gewünscht wäre im Zusammenhang mit Fehl- und Totgeburten eine Vorgehensweise, die in allen Bundesländern gleich ist.
Birgit Rutz
Vorsitzende und Geschäftsführerin
Hope’s